§ 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/144?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine geographische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/144?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) im geschäftlichen Verkehr
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/144?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/144?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/144?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert, anzuordnen, daß die Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/144?asof=2019-06-10#abs-6 (6) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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24.06.2024 Ausfertigung
§ 144 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 215)
BGBl. 2024 I Nr. 215
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 144 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 144 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191)
BGBl. 2008 I S. 1191
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19.07.1996 Ausfertigung
§ 144 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1996 I S. 1014
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.