§ 141 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 05.12.2018 – 38 O 152-16 Urt.
- LG Nürnberg-Fürth, 06.09.2024 – 4 HK O 8208/21
- LG Saarbrücken, 24.05.2023 – 7HK O 39/22, 7 HKO 39/22
- LG Düsseldorf, 20.04.2018 – 38 O 16-18
- LG Bielefeld, 10.08.2012 – 15 O 109/12
- OLG Düsseldorf, 30.10.2007 – I-20 U 52/07
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 141 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht zu werden.