§ 141 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Stand: 10.06.2019
Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht zu werden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 141 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 05.12.2018 – 38 O 152-16 Urt.
- LG Nürnberg-Fürth, 06.09.2024 – 4 HK O 8208/21
- LG Saarbrücken, 24.05.2023 – 7HK O 39/22, 7 HKO 39/22
- LG Düsseldorf, 12.01.2022 – 2a O 202/20Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 20.04.2018 – 38 O 16-18
- LG Bielefeld, 10.08.2012 – 15 O 109/12
Zuletzt entschieden
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