§ 128 Ansprüche wegen Verletzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/128#abs-1 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/128#abs-2 (2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/128#abs-3 (3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 128 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 30.03.2023 – 6 U 120/22Zitiert von 1
- BGH, 28.06.2007 – I ZR 49/04Zitiert von 14
- LG Düsseldorf, 05.12.2018 – 38 O 152-16 Urt.
- BGH, 25.01.2001 – I ZR 120/98Zitiert von 13
- OLG Köln, 27.06.2025 – 6 U 60/25
- LG Köln, 25.02.2025 – 33 O 513/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 128 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 128 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191)
BGBl. 2008 I S. 1191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.