§ 135 Ansprüche wegen Verletzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/135?asof=2024-06-28#abs-1 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1143 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu
Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/135?asof=2024-06-28#abs-2 (2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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24.06.2024 Ausfertigung
§ 135 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 215)
BGBl. 2024 I Nr. 215
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 135 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 135 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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