§ 135 Ansprüche wegen Verletzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/135?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/135?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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24.06.2024 Ausfertigung
§ 135 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 215)
BGBl. 2024 I Nr. 215
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 135 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 135 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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