§ 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/131?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einsprüche nach Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sind beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgenommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/131?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben.
Änderungsverlauf
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24.06.2024 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 215)
BGBl. 2024 I Nr. 215
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 131 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3799)
BGBl. 2013 I S. 3799
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318)
BGBl. 2006 I S. 1318
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3232 395)
BGBl. 2004 I S. 3232
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.