Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/113?asof=2019-06-10#abs-1 (1) International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/113?asof=2019-06-10#abs-2 (2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Abs. 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.

§ 110 § 112