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BPatG Beschluss vom 26.03.2026 – 25 W (pat) 30/23

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:260326B25Wpat30.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke 1 507 161

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Butscher sowie der Richterin von Bonin beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:260326B25Wpat30.23.0

GRÜNDE§

I. BABY STAR Die Wortmarke ist am 20. September 2019 in das internationale Register unter der Nummer 1 507 161 für die nachfolgenden Waren eingetragen worden:

Klasse 30:

Confectionery; bread; sandwiches; baozi [stuffed buns]; hamburgers [sandwiches]; pizzas; hot dogs [sandwiches]; meat pies; seasonings [other than spices]; spices; ice cream mixes; sherbet mixes; cereal preparations; jiaozi [stuffed dumplings]; Chinese steamed dumplings; sushi; fried balls of batter mix with small pieces of octopus [takoyaki]; boxed lunches consisting of rice, with added meat, fish or vegetables; ravioli; instant confectionery mixes; instant noodles; spaghetti; snack dried noodles; rice cakes; fried dough cookies; cookies; crackers; biscuits; cakes; chocolate; candy; caramels [candy]; confectionery made from bread; pastries; rusks; cereal bars; cereal-based snack food; chips [cereal products]; corn flakes; farinaceous foods; macaroni; noodles; pasta; starch-based snack food; bread-based snack food; maize-based snack food; rice-based snack food; wheat-based snack food.

Ihr wurde der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland mit Avis de refus de protection vom 14. September 2021 vorläufig vollständig verweigert. Die Markenstelle für Klasse 30, Internationale Markenregistrierung, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat nach vorangegangenem Beanstandungsbescheid vom 8. November 2021 mit Beschluss vom 30. Januar 2023 der Marke IR 1 507 161 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert. Zur Begründung wird ausgeführt, angesprochener Verkehr sei der normal informierte sowie angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der beanspruchten Waren. Der Markenbestandteil „BABY“ bezeichne im Englischen und im Deutschen einen Säugling. Das Markenelement „STAR“ stamme aus dem englischen Grundwortschatz und könne mit „Stern“ übersetzt werden. Es werde in der Werbesprache als Synonym für ein Werteversprechen verwendet, das eine Spitzenstellung zum Ausdruck bringe. Es handele sich um eine werbeübliche, gebräuchliche Qualitätsangabe. Unter einem mit „Star“ bezeichneten Produkt werde gemeinhin ein „Spitzenprodukt“ verstanden. In Bezug auf die beanspruchten Waren werde der hier angesprochene Verkehr die IR-Marke ohne Weiteres dahingehend auffassen, dass sie zum Verzehr durch Säuglinge geeignet und von hoher Qualität seien. Die Eignung könne sich beispielsweise durch die Wahl der Inhaltsstoffe ergeben, da Babybeikost in der Regel weniger stark gesalzen und gewürzt sei. Der angesprochene Verkehr werde daher in der IR-Marke keinen Herkunftshinweis, sondern eine anpreisende Sachangabe sehen.

Hiergegen wendet sich die IR-Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2023, mit der sie geltend macht, die Markenstelle habe zu hohe Anforderungen an das Vorliegen der Unterscheidungskraft gestellt. Einer Bezeichnung könne der markenrechtliche Schutz nur dann versagt werden, wenn ihre Wortbestandteile einen beschreibenden Begriffsgehalt aufwiesen, der in Verbindung mit den in Frage stehenden Waren ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst werde. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe nicht festgestellt, dass „BABY STAR“ eine gebräuchliche Bezeichnung oder eine Werbeaussage sei. Es könne nicht angenommen werden, dass der Verkehr die IR-Marke im Sinne von „Spitzenprodukt speziell für Babys bzw. Kleinkinder“ verstehe. So gebe es im Deutschen die Bezeichnung „Babydoll“ für eine besondere Art eines Damenschlafanzugs. Ferner werde ein Käsesnack mit dem als Marke geschützten Begriff „Babybel“ benannt. Zudem bedeute „Star“ unmittelbar „Stern“, so dass der IR-Marke auch die Bedeutung „Säuglingsstern“ beigemessen werden könne. Selbst im Sinne von „Spitzenprodukt speziell für Säuglinge“ komme ihr nicht die Funktion einer in den Vordergrund drängenden, für den Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres ersichtlichen Beschreibung der Qualität der beanspruchten Waren der Klasse 30 zu. Weder Hamburger noch Pizzen oder scharfe Sandwiches hätten irgendetwas mit Säuglingsnahrung zu tun. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mangele es einem Begriff aber nicht an Unterscheidungskraft, wenn ein gedanklicher Zwischenschritt erforderlich sei. So habe er entschieden, dass selbst dann, wenn der Verkehr eine Spitzenstellung etwa auf die Sende- und/oder Empfangsleistung eines Satelliten beziehe oder allgemein seine technische Qualität oder Langlebigkeit angesprochen sehe, damit nicht zugleich unmittelbar und ohne analysierende Betrachtungsweise auch Eigenschaften von Geräten wie Sat-Receiver, Sat-Fernseher, Sat-Antennen oder andere Geräte "im Zusammenhang mit Satellitentechnik" sowie Software und Softwareplattformen für solche Geräte beschrieben würden (unter Verweis auf BGH I ZB 22/11 - Starsat). Die Erwägungen der Markenstelle, die beanspruchten Waren könnten durch wenig Salz und Gewürze oder eine entsprechende Portionierung besonders kindgerecht sein, beruhten auf einer unzulässigen analysierenden Betrachtungsweise. Die IR-Marke sei folglich unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.

Die IR-Markeninhaberin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, Internationale Markenregistrierung, vom 30. Januar 2023 aufzuheben. Mit schriftlichem Hinweis vom 26. Juli 2024 hat der Senat unter Beifügung von Recherchebelegen mitgeteilt, dass er das in Rede stehende Zeichen in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren für freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig erachte.

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. September 2024 den hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der Markenstelle für Klasse 30, Internationale Markenregistrierung, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den schriftlichen Hinweis des Senats nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der international registrierten Marke 1 507 161 BABY STAR ist gemäß §§ 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zu verweigern.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006).

a) Von den beanspruchten Waren der Klasse 30 werden der Fachhandel für Lebensmittel und die Durchschnittsverbraucher angesprochen.

b) Der ursprünglich aus der englischen Sprache stammende und ins Deutsche übernommene Markenbestandteil „BABY“ benennt in erster Linie einen Säugling bzw. ein Kleinkind im ersten Lebensjahr (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Auflage, Seite 438; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Auflage, Seite 219; BPatG 26 W (pat) 511/21 - Baby-Nest; 27 W (pat) 85/16 - Baby feeling).

Das Markenelement „STAR“ hat im Deutschen die Bedeutung „Stern“ (vgl. „www.pons.com“, Suchbegriff: „star“). Davon abgeleitet bezeichnet es „jemanden, der auf einem bestimmten Gebiet Berühmtheit erlangt hat“ (vgl. „www.duden.de“, Suchbegriff: „Star“), so dass ihm seit langem in der deutschen Geschäfts- und Werbesprache die Funktion eines Werteversprechens zukommt. In diesem Sinne wird die Spitzenstellung von Waren oder Dienstleistungen zum Ausdruck gebracht. Es handelt sich damit um eine gebräuchliche Qualitätsangabe, welche die Sonderstellung gegenüber konkurrierenden Produkten deutlich macht (vgl. BPatG 30 W (pat) 539/21 - STARSCOPE; 29 W (pat) 112/11 - THE AUTOMOTIVE STAR; 28 W (pat) 548/16 - Inox Safety Star; 30 W (pat) 514/12 - STARTECH; 30 W (pat) 534/12 - CADSTAR).

Bei „Baby“ und „Star“ handelt es sich um leicht verständliche und weit verbreitete Wörter der deutschen Sprache, so dass sich die Bedeutung der IR-Marke ohne weiteres dem inländischen Verkehrskreisen erschließen wird.

c) In Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klasse 30 kommt der Wortfolge „BABY STAR“ lediglich ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zu. Sie weist zum einen durch die Komponente „BABY“ schlagwortartig darauf hin, dass es sich um Produkte für Babys oder Kleinkinder handelt. Selbst wenn einige der beanspruchten Nahrungsmittel wie Hamburger oder Fleischpasteten stark gewürzt sein oder scharfe Zutaten (z. B. Chili) aufweisen können, ist es nicht ausgeschlossen, dass alle gegenständlichen Waren unter Verwendung besonderer Rezepturen speziell für kleine Kinder zubereitet werden, indem beispielsweise intensiv schmeckende Bestandteile weggelassen oder ersetzt werden. Auf diese Weise wird dem Bedürfnis von Kindern, das Verhalten Erwachsener nachzuahmen, entsprochen.

Zum anderen macht die IR-Marke durch ihr Element „STAR“ deutlich, dass die gegenständlichen Waren der Klasse 30 eine besondere Qualität im Sinne einer Spitzenstellung haben. Des Weiteren wird mit ihm zum Ausdruck gebracht, dass diejenigen, die eine Form aufweisen können, wie ein Stern ausgebildet sind. Dies ist beispielsweise bei Brot, Kuchen, Keksen, Nudeln oder Eis der Fall (vgl. Google- Trefferlisten als Anlagenkonvolut 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 26. Juli 2024). Im Sinne von „Spitzenprodukt für ein kleines Kind“ oder „Produkt in Sternform für ein kleines Kind“ kann die IR-Marke damit nicht die Funktion eines Mittels zur Unterscheidung der in Rede stehenden Waren ausüben.

d) Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Mehrdeutigkeit der IR-Marke nichts. Es ist ihr darin zuzustimmen, dass diese auch im Sinne von „Säuglingsstern“ verstanden werden kann. Allerdings reicht es zur Verneinung der Unterscheidungskraft aus, wenn ein Zeichen jedenfalls mit einer Bedeutung die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, unabhängig davon, ob es noch andere (nicht beschreibende Bedeutungen) haben kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 207).

e) Ebenso begründet der Verweis der IR-Markeninhaberin auf die Bezeichnungen „Babydoll“ für einen besonderen Damenschlafanzug und „Babybel“ für eine Käseart nicht die Schutzfähigkeit der Wortfolge „BABY STAR“. Es handelt sich um andere Wortzusammensetzungen, die zudem im Zusammenhang mit hier nicht einschlägigen Waren stehen.

f) Mangels Vergleichbarkeit kommt darüber hinaus der von der IR-Markeninhaberin zitierte BGH-Beschluss vom 4. April 2012 in der Sache I ZB 22/11 - Starsat nicht zum Tragen. Insbesondere die darin erörterte Frage, inwieweit Sat-Receiver oder Sat-Antennen Satellitentechnik enthalten, weist zu vorliegendem Fall keine Berührungspunkte auf. Zudem vermittelt abweichend von den dortigen Feststellungen die hier in Rede stehende IR-Marke auch ohne analysierende Betrachtungsweise eine im Vordergrund stehende Sachaussage im Hinblick auf die relevanten Waren der Klasse 30. Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.

2. Nachdem die Beschwerdeführerin den hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und eine solche auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit erforderlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG), konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein von Bonin Butscher