Gesetze / Marktorganisationsgesetz

MOG

§ 14 Zinsen

Stand: 07.11.2024

Bund2 Fassungen136 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/14#abs-1 (1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1, 2 oder 3 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/14#abs-2 (2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

§ 13 § 15