Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 14 Zinsen
Stand: 07.11.2024
Wird zitiert von 136
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.10.2010 – 3 C 4/10Lagerkostenvergütung für die Einlagerung von Zucker; Verjährungsfrist für Rücknahmebefugnis; Rückwirkung von Rückzahlungs- und Zinsansprüchen; Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche ZinsansprücheZitiert von 67
- OVG Niedersachsen, 15.12.2015 – 10 LC 4/15Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 18.01.2011 – 10 LC 286/08Zitiert von 9
- VG Köln, 15.11.2009 – 13 K 4769/06Zitiert von 1
- VG Stade, 14.01.2008 – 6 A 2854/05Zitiert von 2
- BFH, 29.04.1997 – VII R 91/96Zitiert von 25
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 18.06.2025 – 10 K 339/21
- VG Schleswig, 04.04.2025 – 1 A 50/20
- VG Bayreuth, 04.12.2024 – B 2 K 22.1064
136 Entscheidungen zu § 14 MOG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 MOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/14#abs-1 (1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1, 2 oder 3 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/14#abs-2 (2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.