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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2942

BGBl. 2009 I S. 2942 · 25.205 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2942
                                          Gesetz
                     zur Änderung luftverkehrsrechtlicher

Vorschriften
                                              Vom 24. August 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1

        Änderung des Luftverkehrsgesetzes

  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:
 1. § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

       „(5) Auf das Personal für die Flugsicherung

    a) in der Flugverkehrskontrolle (Fluglotsen),

    b) in den Verwendungsbereichen Flugdatenbear-
       beitung in der Flugverkehrskontrolle, Fluginfor-
       mationsdienst und Flugberatung,
    c) bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung
       der betrieblich genutzten flugsicherungstech-
       nischen Einrichtungen
    sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 und Ab-
    satz 3 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung
    ist ferner der Nachweis der Befähigung und Eig-
    nung gemäß einer Rechtsverordnung nach § 32
    Absatz 4 Nummer 4 und 4a.“

 2. In § 20 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 3
    Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des
    Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigun-
    gen an Luftfahrtunternehmen vom 23. Juli 1992
    (ABl. EG Nr. L 240 S. 1)“ durch die Angabe „Arti-
    kel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    24. September 2008 über gemeinsame Vorschrif-
    ten für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten
    in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008,
    S. 3)“ ersetzt.
 3. § 21 Absatz 4 wird aufgehoben.
 4. § 27c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Sie umfasst die Flugsicherungsdienste,
       insbesondere

       1. die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören
          a) die Flugverkehrskontrolldienste (Flug-
             platz-, Anflug- und Bezirkskontrolldiens-
             te) einschließlich der Überprüfung, War-

         nung und Umleitung von Luftfahrzeugen
         im Luftraum;
       b) die Flugalarmdienste;

       c) die Fluginformationsdienste;

       d) die Flugverkehrsberatungsdienste,

   2. die Kommunikationsdienste,
   3. die Navigationsdienste,

   4. die Überwachungsdienste,

   5. die Flugberatungsdienste und

   6. die Flugwetterdienste

   sowie die Verkehrsflussregelung, die Steuerung
   der Luftraumnutzung und die Flugvermes-
   sungsdienste. Flugsicherungsdienste nach den
   Nummern 2 bis 5 sowie Flugvermessungs-
   dienste stellen Unterstützungsdienste für die
   Flugsicherung dar. Sie sind keine hoheitliche
   Aufgabe des Bundes und werden zu Marktbe-
   dingungen als privatwirtschaftliche Dienst-
   leistung in Übereinstimmung mit dem Recht
   der Europäischen Gemeinschaft erbracht. Die
   Absicht zur Aufnahme von Flugsicherungs-
   diensten nach den Nummern 2 bis 5 ist dem
   Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung spätes-
   tens einen Monat im Voraus anzuzeigen; der
   Anzeige ist ein von einem Mitgliedstaat der
   Europäischen Union ausgestellter Befähigungs-
   nachweis nach Maßgabe von Artikel 7 der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 10. März 2004
   über die Erbringung von Flugsicherungsdiens-
   ten im einheitlichen europäischen Luftraum
   („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96
   vom 31.3.2004, S. 10) beizufügen. Das Nähere
   wird durch Rechtsverordnung nach § 32 Ab-
   satz 4 Nummer 4b geregelt. Die Voraussetzun-
   gen für die Erbringung von Flugvermessungs-
   diensten werden durch Rechtsverordnung nach
   § 32 Absatz 4 Nummer 2 und 3 geregelt. Im
   Bedarfsfall kann die nach § 31b Absatz 1 be-
   auftragte Flugsicherungsorganisation verpflich-
   tet werden, die in Satz 2 genannten Dienste
   vorzuhalten.“

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
      „(5) Flugsicherungsorganisationen sowie Un-
   terstützungsdienstleister, die Dienste nach Ab-
BGBl. 2009, Seite 2943 — Originalseite als Abbildung
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      satz 2 erbringen, bedürfen eines Befähigungs-
      nachweises nach Maßgabe von Artikel 7 der
      Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom
      10. März 2004 über die Erbringung von Flug-
      sicherungsdiensten im einheitlichen euro-
      päischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-
      Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).“
5. In § 27d Absatz 1 und 4 Satz 1 wird jeweils das
   Wort „Flugsicherungsbetriebsdienste“ durch das
   Wort „Flugsicherungsdienste“ ersetzt.

6. § 31b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der
      Europäischen Gemeinschaft und der Regelung
      von § 31f wird mit der Wahrnehmung der in
      § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten
      Aufgaben nur eine Flugsicherungsorganisation
      in Form einer Gesellschaft mit beschränkter
      Haftung beauftragt, deren Anteile ausschließ-
      lich vom Bund gehalten werden. Das Nähere
      wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau
      und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung
      im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
      der Verteidigung ohne Zustimmung des Bun-
      desrates geregelt.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Flugsicherungsbe-
          triebsdienste“ durch das Wort „Flugsiche-
          rungsdienste“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „geeignete
          natürliche Personen nach Absatz 1 Satz 2
          beauftragt“ durch die Wörter „eine Flug-
          sicherungsorganisation nach § 31f Absatz 1
          mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben be-
          auftragt“ ersetzt.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „§ 27e Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben
      nach § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 im Be-
      reich der grenzüberschreitenden Flugsicherung
      kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau
      und Stadtentwicklung der Flugsicherungsorga-
      nisation nach Absatz 1 Satz 1 gestatten, eine
      andere Flugsicherungsorganisation zu Hilfs-
      zwecken zu beauftragen, wenn
      1. ein solcher Einsatz im Hinblick auf die ord-
         nungsgemäße und sichere Verkehrsführung
         unter besonderer Berücksichtigung der
         technischen und betrieblichen Erfordernisse
         der Flugsicherung zweckmäßig ist,
      2. die andere Flugsicherungsorganisation über
         einen gültigen Befähigungsnachweis nach
         Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG)
         Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments
         und des Rates vom 10. März 2004 über die
         Erbringung von Flugsicherungsdiensten im
         einheitlichen europäischen Luftraum („Flug-
         sicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96
         vom 31.3.2004, S. 10) verfügt und

      3. durch vertragliche Regelungen zwischen den
         Flugsicherungsorganisationen sichergestellt
         ist, dass Weisungen des Bundesaufsichts-
         amtes für Flugsicherung zur ordnungsge-
         mäßen Durchführung der Aufgaben und zur
         Durchsetzung der Aufsicht von der anderen
         Flugsicherungsorganisation umgesetzt wer-
         den.
      Hat die andere Flugsicherungsorganisation
      ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Ausland,
      wird die Gestattung nur erteilt, wenn eine
      völkerrechtliche Übereinkunft des Bundes-

      ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-
      wicklung oder einer von ihm bestimmten
      Behörde mit der jeweils zuständigen Behörde
      des ausländischen Staates besteht, in der die
      Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen, die
      Durchführung von Kontroll- und Durchset-
      zungsbefugnissen sowie die Sicherstellung
      der verfassungsmäßigen Aufgabenerfüllung der
      Luftstreitkräfte der Bundeswehr gegenüber der
      anderen Flugsicherungsorganisation geregelt
      sind.“
7. § 31d wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Beauftragte nach § 31b Absatz 1 unter-
      steht der Rechtsaufsicht und Fachaufsicht des
      Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
      dem Wort „Beauftragten“ die Wörter „dieses
      Unterabschnitts“ eingefügt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 5 wird die Angabe „§§ 31b und 31c“
          durch die Angabe „§§ 31b, 31c und 31f“
          ersetzt.

      bb) Satz 6 wird aufgehoben.
8. In § 31e Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe

   „§§ 31a bis 31c“ durch die Angabe „§§ 31a bis
   31c und 31f“ ersetzt.
9. Nach § 31e wird folgender § 31f eingefügt:
                         „§ 31f
      (1) An Flugplätzen, bei denen nach § 27d Ab-
   satz 4 Flugsicherungsdienste und flugsicherungs-
   technische Einrichtungen im erforderlichen Um-
   fang vorgehalten werden sollen, kann das Bundes-
   ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
   durch Verwaltungsakt neben einer Flugsiche-
   rungsorganisation nach § 31b Absatz 1 auch eine
   andere Flugsicherungsorganisation mit der Wahr-
   nehmung einzelner Aufgaben nach § 27c Absatz 2
   Satz 1 Nummer 1 beauftragen.
      (2) Die Beauftragung nach Absatz 1 ist nur zu-
   lässig, wenn die zu beauftragende Flugsiche-
   rungsorganisation
   1. im Besitz eines gültigen Befähigungsnach-
      weises nach Maßgabe von Artikel 7 der Ver-
      ordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 10. März 2004
      über die Erbringung von Flugsicherungsdiens-
      ten im einheitlichen europäischen Luftraum
      („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96
      vom 31.3.2004, S. 10) ist,
BGBl. 2009, Seite 2944 — Originalseite als Abbildung
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   2. die hinreichende Gewähr für die ordnungsge-
      mäße Erfüllung der Aufgabe bietet und

   3. in die Beauftragung eingewilligt hat.

   Die Beauftragung einer Flugsicherungsorgani-
   sation mit Sitz oder Niederlassung im Ausland
   setzt über Absatz 2 Satz 1 hinaus den Bestand
   einer völkerrechtlichen Übereinkunft des Bundes-
   ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
   lung oder einer von ihm bestimmten Behörde mit
   der jeweils zuständigen Behörde des ausländi-
   schen Staates voraus, in der die Wahrnehmung
   von Aufsichtsmaßnahmen, die Durchführung von
   Kontroll- und Durchsetzungsbefugnissen sowie
   die Sicherstellung der verfassungsmäßigen Aufga-
   benerfüllung der Luftstreitkräfte der Bundeswehr
   gegenüber der beauftragten Flugsicherungsorga-
   nisation geregelt sind.

     (3) Ein Rechtsanspruch auf Übertragung von
   Aufgaben nach Absatz 1 oder auf Fortsetzung
   der Tätigkeit nach Absatz 1 besteht nicht. Das
   Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
   wicklung macht seine Entscheidung nach Absatz 1

   im Bundesanzeiger bekannt.

      (4) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach
   Absatz 1 unterliegt die Flugsicherungsorganisation

   der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesauf-
   sichtsamtes für Flugsicherung. Dieses kann sich
   zur Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit insbe-
   sondere jederzeit über die Angelegenheiten der
   Flugsicherungsorganisation, insbesondere durch
   Einholung von Auskünften, Berichten und der Vor-
   lage von Aufzeichnungen aller Art, unterrichten,
   rechtswidrige oder zweckwidrige Maßnahmen
   beanstanden sowie entsprechende Abhilfe verlan-
   gen. Kommt die nach Absatz 1 beauftragte Flug-
   sicherungsorganisation den Weisungen des Bun-
   desaufsichtsamtes für Flugsicherung nicht oder
   nicht fristgerecht nach, kann es die erforderlichen
   Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Flug-
   sicherungsorganisation selbst durchführen oder
   durch einen anderen durchführen lassen.

      (5) Widerspruch und Anfechtungsklage der
   Flugsicherungsorganisation gegen aufsichtsrecht-
   liche Maßnahmen haben keine aufschiebende Wir-
   kung.
      (6) Bedienstete des Bundesaufsichtsamtes für
   Flugsicherung sind zum Zwecke der Aufsicht be-
   fugt, die Anlagen und Betriebsräume der Flug-
   sicherungsorganisation nach Absatz 1 während
   der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu
   betreten. Die Flugsicherungsorganisation nach
   Absatz 1 oder die sie vertretenden Personen sind
   verpflichtet, Vertretern des Bundesaufsichtsamtes
   für Flugsicherung den Zugang zu den Anlagen und
   Betriebsräumen zu gewähren. Gegenstände oder
   geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen
   Umfang in Verwahrung genommen werden. Ent-
   sprechendes gilt für vom Bundesaufsichtsamt für

   Flugsicherung auf der Grundlage von Artikel 3 der

   Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 10. März 2004
   über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten
   im einheitlichen europäischen Luftraum („Flug-

    sicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom
    31.3.2004, S. 10) beauftragte anerkannte Organi-
    sationen.

       (7) Die Beauftragung kann auch auf Antrag der
    Flugsicherungsorganisation widerrufen werden.
    § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
    gilt nicht.“

10. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes-
           rates“ die Wörter „die zur Durchführung die-
           ses Gesetzes und von Verordnungen der
           Europäischen Gemeinschaft notwendigen“
           eingefügt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. Art, Umfang, Beschaffenheit und Be-
               trieb der Anlagen, Einrichtungen und
               Geräte für die Flugsicherung, die Aus-
               rüstung an Bord für die Flugsicherung
               und die Flugvermessung;“.

       cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Flug-

           sicherung“ die Wörter „sowie der Flugver-
           messung“ eingefügt.

       dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

           „4. die Anforderungen an die Befähigung
               und Eignung des nach diesem Gesetz
               erlaubnispflichtigen Personals für die
               Flugsicherung und seiner Ausbilder;
           4a. die Art, den Umfang und die fachlichen
               Voraussetzungen sowie das Verfahren
               zur Erlangung der Erlaubnisse und Be-
               rechtigungen sowie Lizenzen in der
               Flugsicherung und deren Rücknahme
               und Widerruf oder Beschränkung;

           4b. das Verfahren zur Erlangung von Be-
               fähigungsnachweisen nach Maßgabe
               von Artikel 7 der Verordnung (EG)
               Nr. 550/2004 des Europäischen Parla-
               ments und des Rates vom 10. März
               2004 über die Erbringung von Flug-
               sicherungsdiensten im einheitlichen
               europäischen Luftraum („Flugsiche-
               rungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96
               vom 31.3.2004, S. 10) für die Durchfüh-
               rung von Unterstützungsdiensten nach
               § 27c Absatz 2 Satz 2, deren Widerruf
               oder Beschränkung;“.
       ee) Folgende Nummer 7a wird angefügt:

           „7a. die Kosten (Gebühren und Auslagen)
                für Amtshandlungen im Zusammen-
                hang mit
                a) der Übertragung von Aufgaben
                   nach § 31f Absatz 1 an Flugsiche-
                   rungsorganisationen oder

                b) der Fortsetzung der übertragenen

                   Tätigkeiten sowie

                c) der Wahrnehmung von Unterstüt-
                   zungsdiensten durch Dienstleister
                   nach § 27c Absatz 2 Satz 3;“.
BGBl. 2009, Seite 2945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2945
    b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1
           Nr. 6 und 7“ durch die Angabe „Absatz 4
           Satz 1 Nummer 6, 7 und 7a“ ersetzt.

       bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
           „3. Für Amtshandlungen nach Absatz 4
               Satz 1 Nummer 7a sind die Gebühren-

               sätze so zu bemessen, dass der mit den

               Amtshandlungen verbundene Verwal-

               tungsaufwand gedeckt wird. Dabei

               können feste Sätze, auch in Form von
               Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rah-
               mensätze vorgesehen werden. Es kann
               festgelegt werden, dass die Kosten vom
               Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
               erhoben werden.“
    c) In Absatz 4c Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4
       Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 8“ durch die Angabe

       „Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 8“

       ersetzt.

11. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Die Wörter „die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92
       des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung
       von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunter-
       nehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) und“ werden

       gestrichen.
    b) Das Wort „sind“ wird durch das Wort „ist“ und
       das Wort „enthalten“ durch das Wort „enthält“
       ersetzt.

12. § 44 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 5 wird gestrichen.

    b) Nummer 6 wird zu Nummer 5.
    c) Nummer 7 wird zu Nummer 6.
12a. In § 58 Absatz 1 Nummer 6a wird die Angabe

     „oder Abs. 4 Satz 2“ und die Angabe „oder Abs. 4
     Satz 3“ gestrichen.
13. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt:

                          „§ 73

       (1) Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai
    2007 (BGBl. I S. 698) erlöschen mit einer Beauftra-
    gung nach § 31f Absatz 1, spätestens mit Ablauf
    des 31. Dezember 2012. Bis zum Erlöschen der
    Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in
    der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai
    2007 (BGBl. I S. 698) arbeiten die Beauftragten
    nach den Richtlinien des Bundesministeriums für
    Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und unter-
    stehen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes-
    aufsichtsamtes für Flugsicherung. Gegen die Ent-
    scheidungen des Beauftragten nach Satz 1 im
    Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statt-
    haft. Der Widerspruch hat keine aufschiebende
    Wirkung. Hilft der Beauftragte nicht ab, entschei-
    det das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
    Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutsch-
    land, vertreten durch das Bundesministerium für
    Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, zu richten.
      (2) Werden an einem Flugplatz nach § 27d Ab-
    satz 4 die in Absatz 1 genannten Beauftragten
    nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der

    Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I
    S. 698) von einem Flugplatzunternehmen oder ei-
    nem Land einer Flugsicherungsorganisation nach
    § 31f Absatz 1 zur Wahrnehmung von Aufgaben
    der Flugsicherung überlassen, gilt dieser Einsatz
    als Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeit-
    nehmerüberlassungsgesetzes.

       (3) Für bereits zum 29. August 2009 tätige Wirt-

    schaftsunternehmen nach § 27c Absatz 2 Satz 3

    gilt die nach § 27c Absatz 2 Satz 4 vorgeschrie-

    bene Anzeige als erteilt.

      (4) Bis zum 31. Dezember 2012 gelten die zum
    29. August 2009
    a) im deutschen Luftraum in grenznahen Berei-
       chen ausgeübten Tätigkeiten ausländischer
       Flugsicherungsorganisationen als nach § 31b
       Absatz 6 gestattet,

    b) an Flugplätzen nach § 27d Absatz 4 durch aus-

       ländische Flugsicherungsorganisationen nach

       § 31f Absatz 1 ausgeübten Tätigkeiten bei
       Vorliegen aller anderen Voraussetzungen als
       gestattet.“

                      Artikel 2

        Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

   Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580),
die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 4
   wie folgt gefasst:
                       „Anlage 4

   Luftraumklassifizierung und Flugverkehrsdienste“.

2. § 5b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
   fasst:

  „4. Fluglotsen sowie Flugsicherungspersonal im Ver-
      wendungsbereich Fluginformationsdienst,“.

3. In § 10 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Flugsiche-
   rungsbetriebsdienste“ durch das Wort „Flugver-
   kehrsdienste“ ersetzt.
4. In § 27a Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“
   durch die Angabe „Satz 2 oder 3“ ersetzt.

5. In Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2 LuftVO) wird in der
   Überschrift das Wort „Flugsicherungsbetriebsdiens-
   te“ durch das Wort „Flugverkehrsdienste“ ersetzt.

                      Artikel 3
          Änderung der Verordnung zur
 Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens

   § 1 der Verordnung zur Beauftragung eines Flug-
sicherungsunternehmens vom 11. November 1992
(BGBl. I S.1928), die durch Artikel 456 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
   „Die im Handelsregister, Abteilung B, des Amts-
gerichts Offenbach unter der Nummer 34977 einge-
tragene DFS Deutsche Flugsicherung Gesellschaft mit
BGBl. 2009, Seite 2946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2946
beschränkter Haftung wird mit der Wahrnehmung der in
§ 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrs-
gesetzes genannten Aufgaben beauftragt.“

                       Artikel 4
             Änderung der Verordnung
    über die Betriebsdienste der Flugsicherung
   Die Verordnung über die Betriebsdienste der Flug-
sicherung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2068),
die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. No-
vember 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter
   „Betriebsdienste der Flugsicherung“ durch die Wör-
   ter „Durchführung der Flugsicherung“ und die amt-
   liche Abkürzung „FSBetrV“ durch die amtliche Ab-
   kürzung „FSDurchführungsV“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1

                        Grundlagen
     Flugsicherung ist nach Maßgabe dieser Verord-
   nung durchzuführen.“
3. In § 2 wird das Wort „Flugsicherungsbetriebsdiens-
   te“ durch das Wort „Flugverkehrsdienste“ ersetzt.
4. In § 3 Satz 1 wird das Wort „Flugsicherungsbetriebs-
   dienste“ durch die Wörter „Flugsicherungsorganisa-
   tionen, die Flugverkehrsdienste erbringen,“ ersetzt.
5. In § 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 3, § 23
   Absatz 1 sowie § 25 werden die Wörter „dem Flug-
   sicherungsunternehmen“ durch die Wörter „der
   Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.
6. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „Das Flugsiche-
   rungsunternehmen“ durch die Wörter „Die Flug-

   sicherungsorganisation im Sinne von § 31b Absatz 1
   des Luftverkehrsgesetzes“ ersetzt.
7. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „dem Flugsiche-
   rungsunternehmen“ durch die Wörter „dem Bundes-
   aufsichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt.
8. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
   ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,“
   durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr,
   Bau und Stadtentwicklung“ sowie in § 11 Nummer 5
   und § 20 werden die Wörter „Bundesministeriums
   für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die
   Wörter „Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
   Stadtentwicklung“ ersetzt.

                                Artikel 5
              Änderung des Montrealer-
       Übereinkommen-Durchführungsgesetzes
   § 4 des Montrealer-Übereinkommen-Durchführungs-
gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027), das
zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „der Verordnung
   (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über
   die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luft-
   fahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1),“ gestri-
   chen.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „der Verordnung
   (EWG) Nr. 2407/92 und“ gestrichen.

                                Artikel 6
                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                 sind gewahrt.
                                    Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                                 ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 24. August 2009
                                                Der Bundespräsident
                                                    Horst Köhler
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                                 Der Bundesminister
                                  f ü r Ve r k e h r, B a u u n
                                                       W. T i e

                                       Die Bundesministerin der
                                              Brigitte Zypries
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e

Justiz
                                   D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                                         F. J .
J u n g

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2942. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6c9537d1b968867c….