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Artikel 1 · BT-Drs. 16/12279 · S. 8

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Der vorgesehene Wegfall der Erlaubnispflicht für flugsiche-
rungstechnisches Personal und einen Teil des Flugsiche-
rungsbetriebspersonals erfolgt in Ansehung der geltenden
europäischen Regelungen, die derzeit eine staatliche Lizen-
zierung ausschließlich für Fluglotsen vorsehen. Um rein na-
tionalstaatliche Zulassungshürden abzubauen und unter an-
derem den Wettbewerb unter den Anbietern von Unterstüt-
zungsdiensten für die Flugsicherung (Kommunikations-,
Navigations- und Überwachungsdienste sowie Flugbera-
tungsdienste) auch über die deutschen Grenzen hinaus zu er-
möglichen sowie im Hinblick auf die Errichtung eines ein-
heitlichen europäischen Luftraums, für den weitestgehend
harmonisierte Regelungen zwingende Voraussetzung sind,
wird die staatliche Erlaubnispflicht bei dem sonstigen, im
Bereich der Flugsicherung tätigen Personal, den Flugsiche-
rungstechnikern, Flugdatenbearbeitern, Flugberatern und
Platzkoordinatoren durch ein Qualifizierungssystem nach
Maßgabe des neu geschaffenen § 31g LuftVG ersetzt.
Zu Nummer 2
Der Wegfall der Erlaubnispflicht für Ausbildungsstätten für
nicht erlaubnispflichtiges Personal stellt eine konsequente
Folgeänderung des mit dieser Gesetzesänderung erfolgten
Übergangs von der Erlaubnis- zur Qualifizierungspflicht
beim nicht nichtlizenzpflichtigen Personal dar. Für Fluglot-
sen bleibt die Zertifizierung von Ausbildungsanbietern we-
gen Artikel 13 der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine ge-
meinschaftliche Fluglotsenlizenz (ABl. L 114 vom 27. 4.
2006, S. 22) bestehen, da die dort vorgesehene Zertifizie-
rungspflicht einer Umsetzung in nationales Recht bedarf.
Zu Nummer 3
§ 20 Absatz 4 Satz 1 LuftVG wird rechtsförmlich angepasst,
ohne dass die Genehmigungspf

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 48.286 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/12279, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.709–78.995 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 0ef3f848e37f14fa….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP