Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/12279 · S. 8
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Der vorgesehene Wegfall der Erlaubnispflicht für flugsiche- rungstechnisches Personal und einen Teil des Flugsiche- rungsbetriebspersonals erfolgt in Ansehung der geltenden europäischen Regelungen, die derzeit eine staatliche Lizen- zierung ausschließlich für Fluglotsen vorsehen. Um rein na- tionalstaatliche Zulassungshürden abzubauen und unter an- derem den Wettbewerb unter den Anbietern von Unterstüt- zungsdiensten für die Flugsicherung (Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste sowie Flugbera- tungsdienste) auch über die deutschen Grenzen hinaus zu er- möglichen sowie im Hinblick auf die Errichtung eines ein- heitlichen europäischen Luftraums, für den weitestgehend harmonisierte Regelungen zwingende Voraussetzung sind, wird die staatliche Erlaubnispflicht bei dem sonstigen, im Bereich der Flugsicherung tätigen Personal, den Flugsiche- rungstechnikern, Flugdatenbearbeitern, Flugberatern und Platzkoordinatoren durch ein Qualifizierungssystem nach Maßgabe des neu geschaffenen § 31g LuftVG ersetzt. Zu Nummer 2 Der Wegfall der Erlaubnispflicht für Ausbildungsstätten für nicht erlaubnispflichtiges Personal stellt eine konsequente Folgeänderung des mit dieser Gesetzesänderung erfolgten Übergangs von der Erlaubnis- zur Qualifizierungspflicht beim nicht nichtlizenzpflichtigen Personal dar. Für Fluglot- sen bleibt die Zertifizierung von Ausbildungsanbietern we- gen Artikel 13 der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine ge- meinschaftliche Fluglotsenlizenz (ABl. L 114 vom 27. 4. 2006, S. 22) bestehen, da die dort vorgesehene Zertifizie- rungspflicht einer Umsetzung in nationales Recht bedarf. Zu Nummer 3 § 20 Absatz 4 Satz 1 LuftVG wird rechtsförmlich angepasst, ohne dass die Genehmigungspf
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 48.286 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/12279, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.709–78.995 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 0ef3f848e37f14fa….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP