§ 32
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 87
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Nach Gewicht
- BVerfG, 23.06.1981 – 2 BvR 1107/77, 2 BvR 1124/77, 2 BvR 195/79 · Eurocontrol IZitiert von 18
- OVG Niedersachsen, 09.11.2006 – 12 ME 194/06Zitiert von 5
- AG Schwerin, 05.04.2023 – 35 OWi 6/23
- VG Darmstadt, 19.09.2017 – 7 K 479/14.DAZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 24.11.2015 – 5 LB 21/15Zitiert von 1
- VGH Hessen, 17.04.2013 – 9 C 147/12.TZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.03.2026 – 20 D 10/23.AKZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 13.05.2025 – 4 KN 41/22Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 27.02.2025 – 4 KN 65/20Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/32#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechtsakten der Europäischen Union notwendigen Rechtsverordnungen über
Das Bundesministerium für Verkehr kann in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 Ausnahmen von der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von Luftfahrtgerät und Einholung einer Erlaubnis sowie von der Pflicht zur Führung des Staatszugehörigkeitszeichens und der besonderen Kennzeichnung zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt werden. Rechtsverordnungen nach den Nummern 3, 5 und 13 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen. Rechtsverordnungen nach Nummer 9a, soweit sie die Genehmigung von Beförderungsentgelten betreffen, und nach der Nummer 13 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen; die Bestimmungen des allgemeinen Preisrechts bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Nummern 15 und 16 werden vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Nummer 17 werden erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, soweit mit ihnen Flüge militärischer Luftfahrzeuge, mit dem Bundesministerium des Innern, soweit mit ihnen Flüge der Bundespolizei oder der Polizei der Flugplankoordinierung unterworfen werden sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/32#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Verkehr erlassen mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen über die Bekämpfung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Luftfahrt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/32#abs-2a (2a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/32#abs-2b (2b) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/32#abs-3 (3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie der Durchführung von Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) dienen. Das Gleiche gilt für Rechtsverordnungen, die die zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die Durchführung der Verhaltensvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und über die Durchführung der Ausbildungs- und Prüfvorschriften für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 regeln. Das Bundesministerium für Verkehr kann die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach Satz 2 und von Verordnungen, die die zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die Durchführung der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 regeln, durch Rechtsverordnung auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Verordnungen nach Satz 3, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/32#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr erlässt ohne Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechtsakten der Europäischen Union notwendigen Rechtsverordnungen über
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/32#abs-4a (4a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, 7 und 7a bestimmt das Bundesministerium für Verkehr die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren.
Permalink zu Abs. 4brecht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/32#abs-4b (4b) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2, die sich auf die Art und Beschaffenheit von funktechnischen Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die Flugsicherung und für die Flugsicherungsausrüstung an Bord beziehen, sind im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassen; die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4crecht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/32#abs-4c (4c) Das Bundesministerium für Verkehr kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung übertragen. Verordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 8, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/32#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Verkehr erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über
Absatz 1 Nummer 13 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/32#abs-5a (5a) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 geahndet werden können.
Permalink zu Abs. 5brecht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/32#abs-5b (5b) Die Festlegung und Änderung von Gebühren nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Die Gebühren werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/32#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Verkehr erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der in § 31 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem Schutz vor Fluglärm oder dem Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen, werden sie vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/32#abs-7 (7) (weggefallen)