Gesetze / Luftsicherheitsgesetz

LuftSiG

§ 15 Sonstige Maßnahmen

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/15#abs-1 (1) Die Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 dürfen erst nach Überprüfung sowie erfolglosen Versuchen zur Warnung und Umleitung getroffen werden. Zu diesem Zweck können die Streitkräfte auf Ersuchen der Flugsicherungsorganisation im Luftraum Luftfahrzeuge überprüfen, umleiten oder warnen. Ein generelles Ersuchen ist zulässig. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden werden in diesem Fall durch vorherige Vereinbarung festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/15#abs-2 (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen. Der Inspekteur der Luftwaffe hat den Bundesminister der Verteidigung unverzüglich über Situationen zu informieren, die zu Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 führen könnten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/15#abs-3 (3) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze der Amtshilfe bleiben unberührt.

§ 14 § 15a