Gesetze / Luftsicherheitsgesetz

LuftSiG

§ 1 Zweck

Stand: 10.06.2019

Bund51 Entscheidungen

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.

→§ 2