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# § 2 LuftSiG — Aufgaben

Luftsicherheitsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:

- 1. Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,

- 2. Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,

- 3. Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,

- 4. Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,

- 5. Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.

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Zitiervorschlag: § 2 LuftSiG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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