Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 16a Beleihung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/16a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann natürlichen Personen sowie teilrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen des Privatrechts als Beliehenen die Wahrnehmung folgender Aufgaben übertragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/16a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn
Die beleihende Behörde hat sich anhand geeigneter Nachweise vom Vorliegen der in Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen zu überzeugen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/16a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Beleihung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/16a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Beliehene ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und der sonst geltenden Gesetze befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/16a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Beliehene untersteht der Aufsicht der Luftsicherheitsbehörde, die die Beleihung vorgenommen hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/16a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Wird der Rechtsträger der Luftsicherheitsbehörde, die die Beleihung vorgenommen hat, von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den der Beliehene in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes diesem durch eine Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann der Rechtsträger bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beim Beliehenen Rückgriff nehmen. Vertragliche Ansprüche des Rechtsträgers aus demselben Schadensereignis gegen Dritte, insbesondere den Arbeitgeber des Beliehenen, bleiben unberührt und sind vorrangig geltend zu machen.
Änderungsverlauf
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22.04.2020 Ausfertigung
§ 16a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I 840)
BGBl. 2020 I S. 840
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.