Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/10?asof=2021-03-19#abs-1 (1) Für die Erneuerung einer Erlaubnis, einschließlich der Berechtigungen, müssen die Voraussetzungen des § 16 fortbestehen. In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes ist eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/10?asof=2021-03-19#abs-2 (2) Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach § 109. Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/10?asof=2021-03-19#abs-3 (3) Personen, die am Flugfunk teilnehmen, haben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachzuweisen. Die Neubewertung wird von einer nach § 125a anerkannten Stelle vorgenommen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 133 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 338 972)
BGBl. 2021 I S. 338
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 453 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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25.08.1998 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I 2432)
BGBl. 1998 I S. 2432
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23.11.1992 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1992 (BGBl. I 1965)
BGBl. 1992 I S. 1965
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