Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal

LuftPersV

§ 109 Prüfung

Stand: 25.01.2022

Bund3 Fassungen

Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können die Anforderungen erfüllt, die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu stellen sind.

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