Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/5#abs-1 (1) Disziplinarmaßnahmen bei Beamten sind:

Verweis (§ 6),

Geldbuße (§ 7),

Kürzung der Dienstbezüge (§ 8),

Zurückstufung (§ 9) und

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/5#abs-2 (2) Disziplinarmaßnahmen bei Ruhestandsbeamten sind:

Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und

Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/5#abs-3 (3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig. Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 84 und 85.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/5#abs-4 (4) Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§ 4 § 6