Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 09.03.2017 – 14 LB 1/15Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 27.02.2013 – DL 11 K 572/10Zitiert von 6
- OVG Schleswig, 25.10.2017 – 14 LB 4/16Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 15.11.2016 – 14 LB 2/16Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 26.05.2016 – 14 LB 4/15Zitiert von 7
- OVG Schleswig, 27.11.2018 – 14 LB 2/17Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 14.03.2016 – 14 LB 8/13Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 21.09.2015 – 14 LB 2/15Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 19.01.2015 – 14 LB 6/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 LDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/5#abs-1 (1) Disziplinarmaßnahmen bei Beamten sind:
Verweis (§ 6),
Geldbuße (§ 7),
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8),
Zurückstufung (§ 9) und
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/5#abs-2 (2) Disziplinarmaßnahmen bei Ruhestandsbeamten sind:
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/5#abs-3 (3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig. Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 84 und 85.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/5#abs-4 (4) Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.