Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 20 Ausdehnung und Beschränkung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Karlsruhe, 27.02.2013 – DL 11 K 572/10Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 – OVG 81 D 3.11Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 – OVG 81 D 2.11Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2014 – OVG 81 D 6.11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/20#abs-1 (1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach § 33 oder § 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/20#abs-2 (2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach § 33 oder § 34 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.