Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 84 Zulässige Disziplinarmaßnahmen
Stand: 30.07.2026
Zulässige Disziplinarmaßnahmen bei Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf sind Verweis und Geldbuße.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDGStand: 30.07.2026
Zulässige Disziplinarmaßnahmen bei Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf sind Verweis und Geldbuße.