Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 27.02.2013 – DL 11 K 572/10Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 13.06.2016 – DL 13 S 1699/15Zitiert von 8
- OVG Schleswig, 09.03.2017 – 14 LB 1/15Zitiert von 3
- VG Potsdam, 10.02.2023 – 17 K 2710/18.OLZitiert von 1
- OVG Schleswig, 26.05.2016 – 14 LB 4/15Zitiert von 7
- OVG Schleswig, 14.03.2016 – 14 LB 8/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 21.09.2015 – 14 LB 2/15Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 – OVG 81 D 2.11Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2014 – OVG 81 D 4.11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 LDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/14#abs-1 (1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/14#abs-2 (2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.