Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Hamm, 23.11.2012 – 1 DGH 1/10Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 21.09.2015 – 14 LB 2/15Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 26.05.2016 – 14 LB 4/15Zitiert von 7
- OVG Schleswig, 22.03.2016 – 14 LB 4/11Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 29.01.2018 – 14 MB 3/17Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OVG Schleswig, 27.11.2018 – 14 LB 2/17Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 13.06.2016 – DL 13 S 1699/15Zitiert von 8
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 – OVG 81 D 2.11Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2014 – OVG 81 D 4.11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 LDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/15#abs-1 (1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/15#abs-2 (2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/15#abs-3 (3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf eine Zurückstufung nicht mehr ausgesprochen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/15#abs-4 (4) Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 33 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 52 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes betragen die Fristen für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme in den Fällen des Absatzes 1 vier Jahre, des Absatzes 2 sechs Jahre und des Absatzes 3 acht Jahre.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/15#abs-5 (5) Die Fristen der Absätze 1 bis 4 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 85 unterbrochen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/15#abs-6 (6) Die Fristen der Absätze 1 bis 4 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 23 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.