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§ 11 Kürzung des Ruhegehalts

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/11#abs-1 (1) Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/11#abs-2 (2) Ein noch nicht gezahlter Ausgleich nach § 67 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend zu kürzen.

§ 10 § 12