Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 11 Kürzung des Ruhegehalts
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2002 – 3 A 11064/02Zitiert von 8
- VG Trier, 28.06.2016 – 3 K 286/16.TRZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2024 – 3 A 10684/23.OVGZitiert von 7
- OVG Schleswig, 22.03.2016 – 14 LB 4/11Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 27.02.2013 – DL 11 K 572/10Zitiert von 6
- OVG Schleswig, 14.03.2016 – 14 LB 8/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 09.03.2017 – 14 LB 1/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 LDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/11#abs-1 (1) Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/11#abs-2 (2) Ein noch nicht gezahlter Ausgleich nach § 67 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend zu kürzen.