Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 6 Verweis

Stand: 30.07.2026

Brandenburg4 Entscheidungen

Der Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung als vollstreckt.

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