Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 6 Verweis
Stand: 30.07.2026
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- VG Karlsruhe, 27.02.2013 – DL 11 K 572/10Zitiert von 6
- OVG Schleswig, 29.09.2014 – 14 LB 1/13Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 29.09.2014 – 14 LB 5/13Zitiert von 1
- Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Hamm, 23.11.2012 – 1 DGH 1/10Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 22.03.2016 – 14 LB 4/11Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 14.03.2016 – 14 LB 8/13Zitiert von 4
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Der Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung als vollstreckt.