Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 6 Verweis

Stand: 30.07.2026

Brandenburg6 Entscheidungen

Der Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung als vollstreckt.

§ 5 § 7