Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 6 Verweis
Stand: 30.07.2026
Der Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung als vollstreckt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 6 LDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Schleswig, 29.09.2014 – 14 LB 1/13Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 29.09.2014 – 14 LB 5/13Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 22.03.2016 – 14 LB 4/11Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 14.03.2016 – 14 LB 8/13Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.