Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/12#abs-1 (1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/12#abs-2 (2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 39 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/12#abs-3 (3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand bei einem brandenburgischen Dienstherrn inne gehabt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/12#abs-4 (4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 12 LDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Schleswig, 14.03.2016 – 14 LB 8/13Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 22.03.2016 – 14 LB 4/11Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 27.11.2018 – 14 LB 2/17Zitiert von 6
- VG Trier, 28.06.2016 – 3 K 286/16.TRZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 13.06.2016 – DL 13 S 1699/15Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.