Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 14.03.2016 – 14 LB 8/13Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 22.03.2016 – 14 LB 4/11Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 19.01.2015 – 14 LB 6/12
- OVG Schleswig, 27.11.2018 – 14 LB 2/17Zitiert von 5
- OVG Schleswig, 09.03.2017 – 14 LB 1/15Zitiert von 3
- VG Trier, 28.06.2016 – 3 K 286/16.TRZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 13.06.2016 – DL 13 S 1699/15Zitiert von 8
7 Entscheidungen zu § 12 LDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 LDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/12#abs-1 (1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/12#abs-2 (2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 39 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/12#abs-3 (3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand bei einem brandenburgischen Dienstherrn inne gehabt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/12#abs-4 (4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.