Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 7 Geldbuße
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 2
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- OVG Schleswig, 22.03.2016 – 14 LB 4/11Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 14.03.2016 – 14 LB 8/13Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/7#abs-1 (1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/7#abs-2 (2) Die Geldbuße kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 41 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn zu.