Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 7 Geldbuße

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/7#abs-1 (1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/7#abs-2 (2) Die Geldbuße kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 41 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn zu.

§ 6 § 8