Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 4 Gebot der Beschleunigung
Stand: 01.08.2026
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beschäftigte, die mit Ermittlungen beauftragt werden, sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit von ihrem Hauptamt so weitgehend entlastet werden, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 LDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 – OVG 81 D 4.14
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 – OVG 81 D 1.11Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 – OVG 81 D 2.10Geldbuße als angemessene Disziplinarmaßnahme bei Verstößen gegen Berichterstattungs- und Aktenvorlagepflichten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.