Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 4 Gebot der Beschleunigung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen12 Entscheidungen

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beschäftigte, die mit Ermittlungen beauftragt werden, sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit von ihrem Hauptamt so weitgehend entlastet werden, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.

§ 3 § 5