Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 361 Vertragshilfe

Stand: 10.06.2019

Bund

Soweit in einem Verfahren der richterlichen Vertragshilfe oder in einem diesem entsprechenden, der Schuldenregelung dienenden gerichtlichen Verfahren die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse einer Person zu berücksichtigen sind, sind hierbei Ansprüche, die ihr auf Grund dieses Gesetzes zustehen, außer Betracht zu lassen.

§ 360 § 362