Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 350a Erstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/350a#abs-1 (1) Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sind verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge zurückzuerstatten, soweit nach diesem Gesetz oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. Der Rückforderungsanspruch kann außer in den Fällen des § 342 Abs. 2 und des § 349 sowie vorbehaltlich des Absatzes 2 nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, geltend gemacht werden; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Empfänger von Ausgleichsleistungen die Überzahlung zu vertreten oder mitzuvertreten haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/350a#abs-2 (2) Rückforderungsansprüche können mit allen Ausgleichsleistungen, ausgenommen laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente (§§ 261 ff.) sowie Sterbegeld (§ 292b), und mit allen fälligen Geldleistungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz verrechnet werden. Dies gilt auch, soweit ein Rückforderungsanspruch wegen Fristablaufs nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geltend gemacht werden kann. Soweit ein zuviel erhaltener Betrag durch einen Anspruch auf Hauptentschädigung gedeckt ist, ist mit diesem zu verrechnen; bezieht der Berechtigte Entschädigungsrente oder Unterhaltshilfe auf Zeit, ist der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag entsprechend zu kürzen. § 290 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/350a#abs-3 (3) Für das Verfahren gilt § 343 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 350a LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Thüringen, 04.03.2010 – 3 KO 591/08Zitiert von 6
- BVerwG, 16.01.2017 – 3 PKH 3/16, 3 PKH 3/16 (3 B 20/16)Verzinsung des Abschlags nach § 8 Abs. 2 EntschG bei Überschreitung der Zwei-Monats-Frist; Verrechnung nach § 350a LAGZitiert von 1
- BVerwG, 28.09.2011 – 3 C 39/10Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; anwendbare Fassung des § 349 Abs. 5 LAG; intertemporales Verfahrensrecht; Kenntnis der Ausgleichsbehörde vom Schadensausgleich; Rückforderungsfrist; Vierjahresfrist; Unterbrechungen; Zehnjahresfrist; Verlängerung der Rückforderungsfrist über zehn JahreZitiert von 3
- BVerwG, 28.09.2011 – 3 C 38/10Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich; Verlängerung der Rückforderungsfrist; intertemporales VerfahrensrechtZitiert von 15
- BVerwG, 30.04.2008 – 3 C 17.07Zitiert von 17
- BVerwG, 25.07.2007 – 3 B 4.07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 12.08.2026 – VG 6 L 380/26Zustellung eines Niederschlagswassergebührenbescheids; Anforderungen an den schriftlichen Nachweis einer Vertretungsmacht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 05.05.2014 – 16 K 3848/13
- VG Düsseldorf, 12.09.2000 – 6 L 2536/00
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 350a LAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.06.2006 Ausfertigung
§ 350a Abs. 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1323)
BGBl. 2006 I S. 1323
-
21.06.2006 Ausfertigung
§ 350a Abs. 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1323 500 621-1-Ä 16 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Lasten- + ausgleichsgesetzes (16. ÄndG LAG))
BGBl. 2006 I S. 1323
-
21.07.2004 Ausfertigung
§ 350a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1742)
BGBl. 2004 I S. 1742
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.