Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 292b Sterbegeld

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/292b#abs-1 (1) Für Empfänger von Kriegsschadenrente und deren Ehegatten, die am 1. Januar 2006 an der Sterbevorsorge nach § 277 teilnehmen, wird im Falle ihres Todes ein Sterbegeld von je 750 Euro gewährt. Zu den entstehenden Kosten trägt der Unterhaltshilfeempfänger monatlich 2 Euro bei; dieser Betrag wird von den laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/292b#abs-2 (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 277 Abs. 3, 5 und 6.

§ 292a § 292c