Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 350b Fälligkeit, Stundung und Vollstreckung

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/350b#abs-1 (1) Der Rückforderungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Leistungsbescheides fällig. Für Zwecke der Verrechnung tritt die Fälligkeit mit Zustellung des Rückforderungsbescheides ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/350b#abs-2 (2) § 222 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/350b#abs-3 (3) Auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) Anwendung. Den Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 2 und die Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erläßt der Leiter des Ausgleichsamtes. Hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen den Leistungsbescheid gilt § 340 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/350b#abs-4 (4) Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind, sofern die Länder keine anderen Behörden bestimmen, die Verwaltungen der Stadt- und Landkreise.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/350b#abs-5 (5) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung finden.

§ 350a § 350c