Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 350b Fälligkeit, Stundung und Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Braunschweig, 09.04.2002 – 8 B 107/02
- VG Trier, 02.10.2008 – 5 N 656/08.TR
- BVerwG, 16.01.2017 – 3 PKH 3/16, 3 PKH 3/16 (3 B 20/16)Verzinsung des Abschlags nach § 8 Abs. 2 EntschG bei Überschreitung der Zwei-Monats-Frist; Verrechnung nach § 350a LAGZitiert von 1
- BVerwG, 01.03.2010 – 3 B 69/09Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Rechtmäßigkeit der Forderung von SäumniszuschlägenZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/350b#abs-1 (1) Der Rückforderungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Leistungsbescheides fällig. Für Zwecke der Verrechnung tritt die Fälligkeit mit Zustellung des Rückforderungsbescheides ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/350b#abs-2 (2) § 222 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/350b#abs-3 (3) Auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) Anwendung. Den Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 2 und die Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erläßt der Leiter des Ausgleichsamtes. Hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen den Leistungsbescheid gilt § 340 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/350b#abs-4 (4) Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind, sofern die Länder keine anderen Behörden bestimmen, die Verwaltungen der Stadt- und Landkreise.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/350b#abs-5 (5) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung finden.