§ 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/2d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein, die zur Führung der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/2d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 als übergeordnetes Unternehmen bestimmt worden sind, kann die Bundesanstalt die Abberufung der Personen im Sinne des Absatzes 1 verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 2d geändert durch Artikel 4 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
BGBl. 2020 I S. 2773 Gesetzgebungsmaterialien
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 2d neu gefasst durch Artikel 1 und 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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27.06.2013 Ausfertigung
§ 2d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I 1862)
BGBl. 2013 I S. 1862
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20.03.2009 Ausfertigung
§ 2d neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I 607)
BGBl. 2009 I S. 607
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17.11.2006 Ausfertigung
§ 2d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2006 I S. 2606
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.