§ 25i Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/25i?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kreditinstitute haben bei der Ausgabe von E-Geld die Pflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, auch wenn die Schwellenwerte nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes nicht erreicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/25i?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 können die Kreditinstitute unbeschadet des § 14 des Geldwäschegesetzes von den Pflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Geldwäschegesetzes absehen, wenn
Beim Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 1 ist es unerheblich, ob der E-Geld-Inhaber das E-Geld über einen Vorgang oder über verschiedene Vorgänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen den verschiedenen Vorgängen eine Verbindung besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/25i?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat das ausgebende Kreditinstitut Dateien zu führen, in denen alle an identifizierte E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geld-Beträge mit Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender Stelle aufgezeichnet werden. § 8 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/25i?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-Trägers
so kann die Bundesanstalt dem Kreditinstitut, das das E-Geld ausgibt, Anordnungen erteilen. Insbesondere kann sie
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 25i geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 25i geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 25i neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1822)
BGBl. 2017 I S. 1822
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 25i geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 25i umnummeriert und geändert durch Artikel 1 und 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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