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Artikel 2 · BT-Drs. 19/13827 · S. 109

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1
(§ 1 Begriffsbestimmungen)
Zu Buchstabe a
(§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG)
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe d und Num-
mer 29 der Änderungsrichtlinie. Durch die Aufnahme des Kryptoverwahrgeschäftes in den Katalog der Finanz-
dienstleistungen werden Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft betreiben, Verpflichtete nach § 2 Absatz 1
Nummer 2 Geldwäschegesetz. Die Einordnung als Finanzdienstleistung löst eine Erlaubnispflicht nach § 32 Ab-
satz 1 Satz 1 aus und das das Kryptoverwahrgeschäft betreibende Unternehmen unterfällt der Aufsicht der Bun-
desanstalt. Damit wird sichergestellt, dass die Bundesanstalt mit ihrem aufsichtsrechtlichen Instrumentarium lau-
fend die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften überwachen kann. Weiterhin wird den derzeit bei der
FATF vorgesehenen Anpassungen der Standards Rechnung getragen, die eine geldwäscherechtliche Überwa-
chung oder Aufsicht vorsehen (vgl. FATF/PLEN/RD(2018)20). Schließlich wird mit den aufsichtsrechtlichen
Anforderungen der notwendige Kundenschutz sichergestellt, der im Hinblick auf die nicht unerheblichen Risiken
für die Kunden beim Kryptoverwahrgeschäft erforderlich ist.
Mit der Änderung wird auch die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten
kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, erfasst.
Damit wird möglichen Ausweichbewegungen zum Beispiel auf die für die Nutzer risikoreichere Verwahrung der
Kryptowerte bei den Anbietern selbst Rechnung getragen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es nicht erfor-
derlich, dass Kryptowerte oder private kryptografische Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowert

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.455 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13827, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 335.564–346.019 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 360c48cfec8f4c65….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP