Gesetze / Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
KredReorgG§ 3 Anordnung des Sanierungsverfahrens; Bestellung des Sanierungsberaters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/3#abs-1 (1) Wenn der Antrag zulässig und der Sanierungsplan nicht offensichtlich ungeeignet ist, ordnet das Oberlandesgericht die Durchführung des Sanierungsverfahrens an. Zugleich bestellt das Oberlandesgericht den vorgeschlagenen Sanierungsberater, sofern dieser nicht offensichtlich ungeeignet ist. Die Mitwirkung an der Erstellung des Sanierungsplans ist kein Kriterium für eine mangelnde Eignung. Bei offensichtlich fehlender Eignung ernennt das Oberlandesgericht nach Anhörung des Kreditinstituts und der Bundesanstalt einen anderen Sanierungsberater.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/3#abs-2 (2) Mit der Anordnung nach Absatz 1 treten die Wirkungen des § 2 Absatz 2 Satz 3 ein; bei Rechtshandlungen nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass sie nicht mit dem Vorsatz vorgenommen werden, die anderen Gläubiger zu benachteiligen. Ein Insolvenzgläubiger kann nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Klage vor dem Prozessgericht gegen einen vorrangigen Insolvenzgläubiger auf Feststellung erheben, dass die Voraussetzungen für die Einleitung des Sanierungsverfahrens nicht gegeben waren oder der Kreditrahmen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/3#abs-3 (3) Zum Sanierungsberater kann auch das Mitglied eines Organs oder ein sonstiger Angehöriger des Kreditinstituts bestellt werden. Wird eine solche Person zum Sanierungsberater bestellt, kann das Oberlandesgericht auf Antrag der Bundesanstalt an deren Stelle einen anderen Sanierungsberater bestellen, ohne dass ein wichtiger Grund gegeben sein muss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/3#abs-4 (4) Auf das weitere Verfahren vor dem Oberlandesgericht sind, soweit sich keine Abweichungen aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergeben, die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2020 I S. 1633
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2014 I S. 2091
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2777)
BGBl. 2012 I S. 2777
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.