Gesetze / Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
KredReorgG§ 4 Rechtsstellung des Sanierungsberaters; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/4#abs-1 (1) Der Sanierungsberater ist berechtigt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/4#abs-2 (2) Der Sanierungsberater steht unter der Aufsicht des Oberlandesgerichts. Sowohl das Oberlandesgericht als auch die Bundesanstalt können jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und über die Geschäftsführung von ihm verlangen. Das Oberlandesgericht kann den Sanierungsberater aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Bundesanstalt erfolgen. Vor der Entscheidung ist der Sanierungsberater zu hören. Sofern ein Kreditinstitut betroffen ist, dem Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz gewährt wurden, kann auch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die in Satz 2 genannten Auskünfte oder Berichte verlangen, und das Oberlandesgericht hat sie vor seiner Entscheidung zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/4#abs-3 (3) Der Sanierungsberater ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/4#abs-4 (4) Der Sanierungsberater hat Anspruch gegen das Kreditinstitut auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Das Oberlandesgericht setzt die Höhe der Vergütung und der notwendigen Auslagen auf Antrag des Sanierungsberaters nach Anhörung des Kreditinstituts durch unanfechtbaren Beschluss fest. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Sanierungsberaters durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 343 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 4 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2014 I S. 2091
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05.04.2011 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I 538)
BGBl. 2011 I S. 538
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.