Gesetze / Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
KredReorgG§ 17 Abstimmung der Gläubiger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/17#abs-1 (1) Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger stimmt gesondert über den Reorganisationsplan ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/17#abs-2 (2) Die Einberufung zu dem Termin erfolgt auf Veranlassung des Reorganisationsberaters durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Die Einberufung muss spätestens am 21. Tag vor dem Termin erfolgen. Das Kreditinstitut hat vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 bis zum Abschluss der Abstimmung folgende Informationen über seine Internetseite zugänglich zu machen:
Die öffentliche Bekanntmachung enthält die genaue Angabe zu Ort und Zeit des Termins sowie einen Hinweis auf die Internetseite, auf der die in Satz 3 genannten Informationen abrufbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/17#abs-3 (3) Neben der Einberufung nach Absatz 2 sind zu dem Termin alle Gläubiger, in deren Rechte nach § 12 eingegriffen wird, durch den Reorganisationsberater zu laden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass die in Absatz 2 Satz 3 genannten Informationen auf der Internetseite des Kreditinstituts abrufbar sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/17#abs-4 (4) Die Ladung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift des Zustellungsadressaten erfolgen; § 184 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Ladung im Inland bewirkt werden, gilt sie drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Oberlandesgericht beauftragt den Reorganisationsberater mit der Durchführung der Ladung. Er kann sich hierfür Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Die von ihm nach § 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung gefertigten Vermerke hat er unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.
Änderungsverlauf
-
10.07.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2020 I S. 1633
-
23.12.2016 Ausfertigung
§ 17 Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
-
02.11.2015 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
-
10.12.2014 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2014 I S. 2091
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.