Gesetze / Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
KfzHV§ 5 Bemessungsbetrag
Stand: 17.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/5#abs-1 (1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 22 000 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/5#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrundegelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/5#abs-3 (3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 5 KfzHV →
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Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 02.06.2023 – 2 K 30/23.NW
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 11/24 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Kfz-Hilfe - Absetzung des Verkehrswertes eines darlehensfinanzierten, sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs von dem Höchstbetrag nach § 5 Abs 1 KfzHV)
- SG Berlin, 15.10.2020 – S 98 U 254/16 WA
- LSG Sachsen-Anhalt, 09.09.2021 – L 3 R 309/20
- LSG NRW, 24.04.2024 – L 12 SO 189/23Zitiert von 3
- LSG NRW, 09.04.2024 – L 18 R 149/22
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2025 – L 9 SO 58/23
- SG Detmold, 20.06.2023 – S 35 SO 85/23 ER
- LSG Hessen, 03.12.2018 – L 5 R 213/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 KfzHV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 13d des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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