Gesetze / Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
KfzHV§ 7 Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
Stand: 10.06.2019
Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 7 KfzHV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 17.03.2006 – 3 R 10/05
- BSG, 21.03.2006 – B 5 RJ 9/04 RZitiert von 5
- SG Landshut, 14.03.2025 – S 10 SO 48/23
- VG Köln, 21.11.2022 – 7 K 3835/21
- VG Saarland Saarlouis, 05.10.2005 – 10 K 46/05
- BSG, 06.09.2017 – B 13 R 139/16 BLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - Kfz-Hilfe - Berücksichtigung einer für den Einbau behinderungsbedingter Zusatzausstattung erforderlichen höheren Motorisierung bei der LeistungsbeschaffungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- SG Koblenz, 27.05.2025 – S 12 R 455/24
- SG Koblenz, 28.11.2024 – S 10 R 161/22
- LSG NRW, 24.04.2024 – L 12 SO 189/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 KfzHV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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