Gesetze / Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
KfzHV§ 6 Art und Höhe der Förderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/6#abs-1 (1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuß geleistet. Der Zuschuß richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle:
| Einkommen | Zuschuß |
| bis zu v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch | in v.H des Bemessungsbetrags nach § 5 |
| 40 | 100 |
| 45 | 88 |
| 50 | 76 |
| 55 | 64 |
| 60 | 52 |
| 65 | 40 |
| 70 | 28 |
| 75 | 16 |
Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5 Euro aufzurunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/6#abs-2 (2) Von dem Einkommen des behinderten Menschen ist für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/6#abs-3 (3) Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/6#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.