Gesetze / Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
KfzHV§ 6 Art und Höhe der Förderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/6#abs-1 (1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuß geleistet. Der Zuschuß richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle:
| Einkommen | Zuschuß |
| bis zu v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch | in v.H des Bemessungsbetrags nach § 5 |
| 40 | 100 |
| 45 | 88 |
| 50 | 76 |
| 55 | 64 |
| 60 | 52 |
| 65 | 40 |
| 70 | 28 |
| 75 | 16 |
Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5 Euro aufzurunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/6#abs-2 (2) Von dem Einkommen des behinderten Menschen ist für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/6#abs-3 (3) Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/6#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 6 KfzHV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Potsdam, 05.11.2015 – S 10 R 112/13
- LSG Hessen, 03.12.2018 – L 5 R 213/17Zitiert von 2
- LSG Hessen, 03.12.2018 – L 5 R 212/17Zitiert von 1
- BSG, 20.02.2002 – B 11 AL 60/01 RZitiert von 3
- SG Landshut, 14.03.2025 – S 10 SO 48/23
- BSG, 14.05.2014 – B 11 AL 6/13 RHilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges - notwendige Beiladung des möglicherweise eigentlich zuständigen Rehabilitationsträgers - unterschiedliche Leistungshöhe - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Eingliederungshilfe - umfassendere Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers - Einkommens- und VermögensanrechnungZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 09.04.2024 – L 18 R 149/22
- SG Detmold, 20.02.2024 – S 21 R 430/23 ER
- VG Neustadt an der Weinstraße, 02.06.2023 – 2 K 30/23.NW
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 KfzHV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 48a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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