Gesetze / Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

KfzHV

§ 5 Bemessungsbetrag

Stand: 17.06.2021

Bund2 Fassungen24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/5#abs-1 (1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 22 000 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/5#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrundegelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/5#abs-3 (3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.

§ 4 § 6