Gesetze / Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
KfzHV§ 9 Leistungen in besonderen Härtefällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/9#abs-1 (1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies
Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn
dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/9#abs-2 (2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 9 KfzHV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 03.12.2018 – L 5 R 213/17Zitiert von 2
- BSG, 20.02.2002 – B 11 AL 60/01 RZitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.04.2007 – L 1 R 2/05
- BSG, 08.02.2007 – B 7a AL 34/06 RKraftfahrzeughilfe: Kein Anspruch auf Zahlung der Mietkosten eines Pkw-Stellplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LSG Hessen, 03.12.2018 – L 5 R 212/17Zitiert von 1
- LSG NRW, 11.12.2000 – L 3 RA 26/99
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 11/24 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Kfz-Hilfe - Absetzung des Verkehrswertes eines darlehensfinanzierten, sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs von dem Höchstbetrag nach § 5 Abs 1 KfzHV)
- OVG NRW, 08.04.2024 – 12 A 405/23
- SG Detmold, 20.02.2024 – S 21 R 430/23 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 KfzHV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.06.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.