Gesetze / Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
KfzHV§ 5 Bemessungsbetrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9.500 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrundegelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 13d des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.