Gesetze / Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
KfzHV§ 4 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/4#abs-1 (1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, daß der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/4#abs-2 (2) Das Kraftfahrzeug muß nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/4#abs-3 (3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 4 KfzHV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 21.11.2022 – 7 K 3835/21
- BSG, 09.12.2010 – B 13 R 83/09 RLeistungen zur Teilhabe - Arbeitsleben - Kraftfahrzeug - Kfz-Hilfe - Zuschuss - Beschaffung - behinderungsbedingter Bedarf - Verfügen - Verfügungsgewalt - Bedarfsdeckung - Ehegatte - Zulassung - Halter - Fahrzeugschein - Zulassungsbescheinigung - Firmenwagen - Berufsausübung - Dauerbezuschussung - Arbeitgeber - Angemessenheit - Wegstreckenentschädigung - Kilometerpauschale - Anschaffungskosten - Antrag - KaufvertragZitiert von 6
- LSG NRW, 28.09.1998 – L 4 RA 68/97Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.01.2013 – L 1 R 83/11 ZVW
- SG Detmold, 20.02.2024 – S 21 R 430/23 ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 – L 21 U 209/18
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 11/24 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Kfz-Hilfe - Absetzung des Verkehrswertes eines darlehensfinanzierten, sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs von dem Höchstbetrag nach § 5 Abs 1 KfzHV)
- LSG NRW, 09.04.2024 – L 18 R 149/22
- VG Neustadt an der Weinstraße, 02.06.2023 – 2 K 30/23.NW
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 KfzHV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.