Gesetze / Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
KfzHV§ 4 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 21.11.2022 – 7 K 3835/21
- BSG, 09.12.2010 – B 13 R 83/09 RLeistungen zur Teilhabe - Arbeitsleben - Kraftfahrzeug - Kfz-Hilfe - Zuschuss - Beschaffung - behinderungsbedingter Bedarf - Verfügen - Verfügungsgewalt - Bedarfsdeckung - Ehegatte - Zulassung - Halter - Fahrzeugschein - Zulassungsbescheinigung - Firmenwagen - Berufsausübung - Dauerbezuschussung - Arbeitgeber - Angemessenheit - Wegstreckenentschädigung - Kilometerpauschale - Anschaffungskosten - Antrag - KaufvertragZitiert von 5
- LSG NRW, 28.09.1998 – L 4 RA 68/97Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.01.2013 – L 1 R 83/11 ZVW
- SG Detmold, 20.02.2024 – S 21 R 430/23 ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 – L 21 U 209/18
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 11/24 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Kfz-Hilfe - Absetzung des Verkehrswertes eines darlehensfinanzierten, sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs von dem Höchstbetrag nach § 5 Abs 1 KfzHV)
- LSG NRW, 09.04.2024 – L 18 R 149/22
- VG Neustadt an der Weinstraße, 02.06.2023 – 2 K 30/23.NW
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 KfzHV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/4#abs-1 (1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, daß der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/4#abs-2 (2) Das Kraftfahrzeug muß nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzHV/4#abs-3 (3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.