Gesetze / Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
KfzHV§ 1 Grundsatz
Stand: 01.01.2025
Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Sozialen Entschädigung, der Soldatenentschädigung und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 1 KfzHV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 05.10.2005 – 10 K 46/05
- OVG Saarland, 17.03.2006 – 3 R 10/05
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 11/24 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Kfz-Hilfe - Absetzung des Verkehrswertes eines darlehensfinanzierten, sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs von dem Höchstbetrag nach § 5 Abs 1 KfzHV)
- BSG, 23.08.2013 – B 8 SO 24/11 R(Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit - Versorgung mit anderen Hilfsmitteln - behindertengerechter Umbau eines Kraftfahrzeugs - Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug - individueller Maßstab - keine Heranziehung des § 8 Abs 1 S 2 BSHG§47V - Einkommenseinsatz - Zuwendungen Dritter - Einsatz von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze - Ermessensausübung - Einsatz von Einkommen über der Einkommensgrenze - einmalige Leistung zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen)Zitiert von 57
- BSG, 20.02.2002 – B 11 AL 60/01 RZitiert von 3
- SG Koblenz, 28.11.2024 – S 10 R 161/22
Zuletzt entschieden
- SG Potsdam, 05.11.2015 – S 10 R 112/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 – L 14 AL 304/11
- LSG NRW, 11.12.2000 – L 3 RA 26/99
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 KfzHV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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