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Artikel 13 · BT-Drs. 19/27400 · S. 73

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2022 in Kraft.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2020 ausdrücklich erklärt, dass die für nicht
mit dem Grundgesetz vereinbar erklärten Vorschriften übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2021 ange-
wendet werden können. Es bedarf somit zwingend einer Neuregelung spätestens ab dem 1. Januar 2022. Ein
früheres Inkrafttreten kommt nicht in Betracht, da die Länder zur etwaigen Anpassung ihrer Ausführungsgesetze
und der damit verbundenen Konnexitätsfolgen eine ausreichende Vorlaufzeit benötigen. In diesem Zusammen-
hang tritt daher zum 1. Januar 2022 Artikel 1 vorbehaltlich der abweichenden Regelungen in Absatz 2 und 4 sowie
Artikel 2 in Kraft.
Ebenfalls zum 1. Januar 2022 treten die Regelungen im Zusammenhang mit der Ausweitung des Budgets für
Ausbildung – Artikel 7 Nummer 10, 11, 17 und 19 – sowie die Regelungen zur Verbesserung der Betreuung von
Rehabilitandinnen und Rehabilitanden in Artikel 3 (Änderung SGB II) und 4 (Änderung SGB III) – mit Aus-
nahme der Nummer 23 – sowie Artikel 7 Nummer 2 bis 5 in Kraft.

Zu Absatz 2
Am Tag nach der Verkündung treten in Artikel 1 die Regelungen zu den digitalen Pflegeanwendungen in Num-
mer 1 Buchstabe d und den Nummern 18 und 19 sowie die Regelungen zum Gewaltschutz in Artikel 7 Nummer 1
Buchstabe a und b, Nummer 6 und 7 und zu den digitalen Gesundheitsanwendungen in Nummer 1 Buchstabe c,
Nummer 8 und 9 in Kraft. Ebenfalls am Tag nach der Verkündung treten in Artikel 7 Nummer 16 sowie die
Drucksache 19/27400                                – 74 –            Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode


Nummern 20 bis 22 sowie die Artikel 11 und 12 (Werkstättenverordnung und Werkstätten-Mitwirkungsve

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.937 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27400, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 247.348–264.285 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9c0075a62e885961….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP