Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 23 Produktverantwortung
Stand: 29.10.2020
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 – 10 S 1990/18
- VG Stuttgart, 28.06.2018 – 14 K 2931/17Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 26.08.2016 – 17 K 5099/15Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2022 – 2 S 3814/20Zitiert von 3
- OLG Celle, 16.06.2016 – 13 U 26/16Zitiert von 1
- VG Darmstadt, 09.05.2022 – 6 L 2310/21.DAZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 28.11.2025 – 9 K 539/22
- VG Osnabrück, 11.02.2025 – 7 A 162/23Zitiert von 3
- VG Osnabrück, 11.02.2025 – 7 A 157/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/23#abs-1 (1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden. Beim Vertrieb der Erzeugnisse ist dafür zu sorgen, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/23#abs-2 (2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/23#abs-3 (3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit der Anforderungen entsprechend § 7 Absatz 4 die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen zur Produktverantwortung und zum Schutz von Mensch und Umwelt sowie die Festlegungen des Unionsrechts über den freien Warenverkehr zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/23#abs-4 (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 24 und 25, welche Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 wahrzunehmen haben. Sie legt zugleich fest, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist.