Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 23 Produktverantwortung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit der Anforderungen entsprechend § 7 Absatz 4 die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen zur Produktverantwortung und zum Schutz von Mensch und Umwelt sowie die Festlegungen des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/23?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 24 und 25, welche Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 wahrzunehmen haben. Sie legt zugleich fest, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.