Gesetze / Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
KlFzKV-BinSch§ 7 Antrag
Stand: 01.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/7#abs-1 (1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5 genannten Organisationen zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/7#abs-2 (2) Der Antrag muss enthalten:
Im Falle eines Eigenbaues ist von diesem mindestens ein Foto vorzulegen. Die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere zusätzliche Fotos oder Konstruktionszeichnungen, kann verlangt werden. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit natürliche Personen betroffen sind, durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses nachzuweisen; im Übrigen sind die Angaben glaubhaft zu machen. Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses steht bei schriftlicher oder elektronischer Antragstellung die Beifügung einer Kopie gleich.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 KlFzKV-BinSch →
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Änderungsverlauf
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01.05.2024 in Kraft
§ 7 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100; 2024 I Nr. 115)
BGBl. 2024 I Nr. 100
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 45 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745 926)
BGBl. 2017 I S. 2745
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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08.11.2011 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2011 I S. 2178
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20.01.2006 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Januar 2006 (BGBl. I 220)
BGBl. 2006 I S. 220
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28.02.2001 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2001 (BGBl. I 335)
BGBl. 2001 I S. 335
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.